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   BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01   

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https://dejure.org/2002,3312
BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01 (https://dejure.org/2002,3312)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01 (https://dejure.org/2002,3312)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - AnwZ (B) 46/01 (https://dejure.org/2002,3312)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Anwaltssache - Rechtsanwalt - Widerruf der Anwaltszulassung - Vermögensverfall - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsanwaltskammer - Postzustellungsurkunde - Ordnungsgemäße Zustellung

  • Judicialis

    BRAO § 42 Abs. 1; ; BRAO § 16 Abs. 5 Satz 1; ; BRAO § 40 Abs. 4; ; ZPO § 415; ; ZPO § 418; ; ZPO § 195 Abs. 2 Satz 3; ; FGG § 22 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtbarkeit der Löschung in der Rechtsanwaltsliste

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1641
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.05.1985 - AnwZ (B) 42/84

    Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01
    Für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit ist aber jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, daß ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offensteht (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Mai 1995 - AnwZ (B) 42/84 - NJW 1985, 1842, 1843, insoweit in BGHZ 94, 364 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 68/88

    Anfechtung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01
    Soweit sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung des hilfsweise gestellten Antrags, die Widerrufsverfügung vom 12. August 1999 aufzuheben, wendet, ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), und zwar auch insoweit, als der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versagung der Antragsfrist versagt hat (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; s. dazu Senatsbeschluß BGHZ 107, 281, 284), aber unbegründet.
  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 58/98

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01
    Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 58/98 - BRAK-Mitt. 1999, 185 f).
  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 44/96

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Grundlagen einer wirksamen

    Auszug aus BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01
    Allerdings kommt in Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Rechtsanwalts rühren, eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92).
  • BGH, 14.12.1981 - AnwZ (B) 22/81

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Anfechtung einer Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01
    Die Frage der (selbständigen) Anfechtbarkeit der Löschung beurteilt sich nach § 223 BRAO (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 22/81 - BRAK-Mitt. 1982, 74; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 36 Rn. 3).
  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 4/07

    Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Zulassungsverfahrens;

    Unabhängig davon entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend (BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).

    Für eine über § 42 Abs. 1 BRAO hinausgehende Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit ist jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage offen steht (BGH, NJW-RR 2002, 1641, 1642).

  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 64/06

    Rechtsfolgen der Erledigung verschiedener anwaltsgerichtlicher Verfahren

    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 30/07
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 73/06
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • BGH, 07.08.2006 - AnwZ (B) 28/06

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der

    b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Entscheidungen, die unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen rühren (BGHZ 34, 244, 250 f; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 13/83; v. 22. Mai 1985, AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 79/06
    Für sie ist nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - dem Rechtsschutzbedürfnis des Zulassungsbewerbers schon dadurch genügt wird, dass ihm die sofortige Beschwerde im Rahmen der in der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehenen Anfechtungs- und Verpflichtungsbeschwerde offen steht (BGH, Beschl. v. 22.5.1985 - AnwZ (B) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; BGH, Beschl. v. 1.7.2002 - AnwZ (B) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642; vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2006 - AnwZ (B) 28/06, BeckRS 2006, 11039 Tz. 10).
  • VG Saarlouis, 20.05.2008 - 7 K 4/06

    Landesdisziplinarrecht; Rechtzeitigkeit einer maßnahmeverschärfenden

    Jedoch ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig (vgl. zur Rechtslage auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2002 - 2 BvR 2017/01 -, NJW-RR 2002, 1008 und des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2002 - AnwZ (B) 46/01 -, NJW-RR 2002, 1641) , der zur Überzeugung des Gerichts vorliegend auch erbracht ist.
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